Eine Betriebsvereinbarung, wonach sich der Dienstnehmer von seinen ihm aus dem beendeten aktiven Dienstverhältnis gebührenden Ruhegenüssen einen Betrag in der Höhe der ihm gemäß § 23 AngG zustehenden Abfertigung abziehen lassen muß, verstößt nicht gegen § 40 AngG.
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