RS0063599 – OGH Rechtssatz
Nach § 2 Abs 1 JGG kann die gerichtliche Erziehungshilfe nur angeordnet werden, wenn die in § 26 JWG angeführten, näheren Voraussetzungen dieser Erziehungsmaßnahme vorliegen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden