Die Auffassung, daß die Todfallskosten nach § 1327 ABGB von der Regelung des § 333 ASVG - Einschränkung des Ersatzanspruches bei Arbeitsunfällen - nicht betroffen seien, ist schon nach der Systematik des ABGB abzulehnen; darüber hinaus ist festzuhalten, daß sowohl aus der Unfallversicherung (§ 214 ASVG) wie auch aus der Krankenversicherung (§§ 169 ff ASVG) Sterbegeld gebührt, wodurch jene Kosten vergütet werden sollen, die in § 1327 ABGB erwähnt werden. Zwar ist der Haftung für Sachschaden aus § 333 ASVG nicht eingeschränkt, weil Sachschadenersatz völlig außerhalb des Rahmens der Sozialversicherung liegt, bei den Todfallskosten nach § 1327 ABGB handelt es sich aber nicht um Sachschaden in diesem Sinne.
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