RS0006702 – OGH Rechtssatz
Der Republik Österreich, die im Verlassenschaftsverfahren die Herausgabe von Nachlaßgegenständen begehrt, die dem Erblasser seinerzeit eingeantwortet wurden, obwohl die Voraussetzungen für eine Erbloserklärung im Sinne der §§ 760 ABGB und 130 AußStrG vorgelegen wären, kommt keine Parteistellung und Rekurslegitimation zu. Vielmehr hat sie ihre Ansprüche im Klageweg geltend zu machen.