RS0074174 – OGH Rechtssatz
Die Vorschrift des § 16 Abs 2 lit c StVO 1960 dient, wie den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Gesetzesstelle zu entnehmen ist, nur dem Zweck, an nicht geregelten Kreuzungen den Vorrang der von rechts kommenden Fahrzeuge wahren zu können, und nicht der Sicherheit des Verkehrs im allgemeinen.
