JudikaturOGH

RS0002117 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 1962

Im Verfahren zur Bestellung eines Armenvertreters im Exekutionsverfahren gilt die Achttagefrist des § 65 Abs 2 EO. Ob andere Bestimmungen als solche, die in der Exekutionsordnung enthalten sind, angewendet werden müssen, ist nicht entscheidend (RZ 1934,79)

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