RS0002117 – OGH Rechtssatz
Im Verfahren zur Bestellung eines Armenvertreters im Exekutionsverfahren gilt die Achttagefrist des § 65 Abs 2 EO. Ob andere Bestimmungen als solche, die in der Exekutionsordnung enthalten sind, angewendet werden müssen, ist nicht entscheidend (RZ 1934,79)