JudikaturOGH

RS0012688 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 1962

Im § 371 ABGB werden zwei nicht zusammengehörige Tatbestände miteinander verquickt, nämlich einerseits der Erwerb durch Vermengung und anderseits der redliche Erwerb vom Nichteigentümer ( Klang 2. Auflage II S 230 ). Die Beweislast hinsichtlich der Unredlichkeit des Beklagten trifft den Kläger.

Rückverweise