JudikaturOGH

RS0031258 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. April 1974

Die nach § 1326 ABGB erforderliche Möglichkeit der Verhinderung des besseren Fortkommens kann auch bei einem Kind (2 1/2 Jahre) gegeben sein, das wegen der Verletzung nie einen Erwerb haben wird (Schwachsinn infolge von Gehirnquetschung).

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