RS0031258 – OGH Rechtssatz
Die nach § 1326 ABGB erforderliche Möglichkeit der Verhinderung des besseren Fortkommens kann auch bei einem Kind (2 1/2 Jahre) gegeben sein, das wegen der Verletzung nie einen Erwerb haben wird (Schwachsinn infolge von Gehirnquetschung).