1) Gewährt ein Sozialversicherungsträger infolge einer Krankheit erweiterte Heilfürsorge durch Aufenthalt in einem Kurbad (§ 155 Abs 1 Z 3 ASVG), so ist eine durch Krankheit gerechtfertigte Dienstverhinderung anzunehmen (§ 8 Abs 1 AngG)
2) Kein Entlassungsgrund nach § 27 Z 1 AngG, wenn der Angestellte den Kurantritt erst nach Dienstschluß am Tag vor der Abreise dem Dienstgeber meldet.
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