RS0014410 – OGH Rechtssatz
Ein Zuwarten mit der Erhebung der Räumungsklage wegen Nichtbezahlung des Mietzinses kann jedenfalls dann, wenn auch später eine Zahlung des Rückstandes nicht erfolgte, nicht als Verzicht auf die Geltendmachung des Räumungstatbestandes der Nichtzahlung des Mietzinses angesehen werden.