JudikaturOGH

RS0033531 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Mai 2020

Eine Forderung, zu deren Gunsten ein Exekutionstitel besteht, gilt im Verhältnis zu einer solchen, bei der dies nicht der Fall ist, als dem Schuldner im Sinne des § 1416 ABGB beschwerlicher.

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