RS0048461 – OGH Rechtssatz
Der außerehelichen kommt Mutter nach den österreichischen Gesetzen keine Einflußnahme auf die Auswahl des Vormundes zu. Die §§ 196 ff ABGB finden lediglich auf eheliche Kinder Anwendung. Die Bestimmung des § 169 ABGB betrifft lediglich die der außerehelichen Mutter gegenüber dem Vater zustehende Befugnis zur Erziehung.