RS0086887 – OGH Rechtssatz
Zum Tatbestand des Vergehens nach dem § 51 FinStrG ist in objektiver Hinsicht erforderlich, daß der Begünstigte tatsächlich ein gerichtlich strafbares Finanzvergehen begangen hat. Der bloße Verdacht oder die Einleitung eines Strafverfahrens allein genügt nicht. Dolus eventualis genügt.