RS0010302 – OGH Rechtssatz
Unter "Ersatz" im Sinne des § 339 ABGB ist das Begehren aut Naturalherstellung im Sinne des § 1323 ABGB zu verstehen. ein anderes Schadenersatzbegehren ist nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 1295 ff ABGB zu beurteilen.