Ebenso wie die klagende Partei als Versicherungsträger gemäß § 328 ASVG berechtigt ist, gegenüber dem Fürsorgeträger die Abgeltung des Ersatzanspruches für Krankenbehandlung mit einem Pauschalbetrag geltend zu machen, steht ihr dieses Recht auch gegenüber dem Schädiger zu, ohne daß es der Feststellung eines Deckungsfonds bedarf.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden