Zur Frage der Anwendbarkeit des § 12 Abs 1 AußStrG in Handelsregistersachen. Ein Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes gibt keine Handhabe zur Löschung einer nach § 12 Abs 1 AußStrG vollzogenen Registereintragung. § 142 FFG gewährt dem Gericht nur eine Befugnis aber keine Pflicht zum Einschreiten.
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