RS0004396 – OGH Rechtssatz
Hängt die zu erzwingende Handlung nicht ausschließlich vom Willen des Verpflichteten ab, ist also die Zustimmung anderer Personen erforderlich, kann eine Exekution nach § 354 EO nicht geführt werden, mag die Notwendigkeit der Zustimmung anderer Personen auch durch Verschulden des Verpflichteten herbeigeführt worden sein (SZ 25/150).