Die Zuständigkeitsregelung des § 14 der 4. DVEheG betrifft nur Maßnahmen, die in den §§ 187 - 284 ABGB begründet sind. Maßnahmen nach § 149 ABGB sind daher vom österreichischen Gericht zu treffen (vgl hiezu Chlanda, EvBl 1950,313). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich hiebei nach § 109 JN.
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