Die Strafprozeßordnung regelt die Frage, in welcher Form in Strafverfahren Vertretungsvollmacht zu erteilen und in welcher Weise das Vorliegen einer entsprechenden Vollmacht nachzuweisen ist, nicht ausdrücklich. Es kommen daher hiefür sinngemäß die Bestimmungen des ABGB zur Anwendung. Hat das Gericht gegen die behauptete Vollmacht des Privatanklagevertreters Bedenken, darf es nicht einfach mit der Einstellung des Strafverfahrens nach dem § 46 Abs 3 StPO vorgehen. Es hat vielmehr dem erschienenen Privatanklagevertreter eine entsprechende Frist zum Nachweis seiner Bevollmächtigung zu bestimmen und notfalls zu diesem Zweck die Hauptverhandlung gemäß § 276 StPO zu vertragen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden