JudikaturOGH

RS0048277 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Mai 1962

Die vor dem Matrikenführer gemäß § 164 ABGB erklärte Anerkennung des außerehelichen Kindes kann in ihrer Wirkung durch die spätere Äußerung des Kindesvaters, kein Kind zu haben bzw nur einem von seiner Gattin in die Ehe mitgebrachten Kind seinen Namen gegeben zu haben, nicht beseitigt werden.

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