JudikaturOGH

RS0099158 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. April 1962

Unterfertigt der Erblasser eigenhändig eine Ergänzung auf einem durch ein späteres Testament aufgehobenen Testament und wurden die Förmlichkeiten des § 579 ABGB eingehalten, dann kann das Vorliegen eines nach dieser Gesetzesstelle gültigen Testamentes nicht von vornherein verneint werden. Dabei macht es nichts aus, daß ein Teil dieses Testaments schon vorher verfaßt wurde und für sich allein ein selbständiges, durch ein späteres aufgehobenes Testament dargestellt hat. Die Erbserklärung auf Grund eines solchen Testaments ist zu Gericht anzunehmen, ihre Zurückweisung ist offenbar gesetzwidrig.

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