JudikaturOGH

RS0064107 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Januar 2025

Auf Gemeinschuldnerprozesse, deren Streitgegenstand weder einen Aktivbestandteil noch einen Passivbestandteil der Konkursmasse bildet, hat die Konkurseröffnung überhaupt keine Wirkung, sie werden durch die Konkurseröffnung nicht unterbrochen und es findet keine Vertretung des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter statt.

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