RS0064107 – OGH Rechtssatz
Auf Gemeinschuldnerprozesse, deren Streitgegenstand weder einen Aktivbestandteil noch einen Passivbestandteil der Konkursmasse bildet, hat die Konkurseröffnung überhaupt keine Wirkung, sie werden durch die Konkurseröffnung nicht unterbrochen und es findet keine Vertretung des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter statt.