JudikaturOGH

RS0031271 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 1980

Hat das Erstgericht einen Schmerzengeldbetrag von S 30000,-- und einen Ersatzbetrag nach § 1326 ABGB von S 20000,-- für angemessen angesehen, so kann das Berufsgericht nicht - ohne gegen die Rechtskraft zu verstoßen - aussprechen, daß wohl ein Schmerzengeld von S 50000,--, aber keine Entschädigung nach § 1326 ABGB gebühre, wenn nur der Beklagte (nicht auch der Kläger, der S 50000,-- als Schmerzengeld begehrte) berufen hat.

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