RS0031271 – OGH Rechtssatz
Hat das Erstgericht einen Schmerzengeldbetrag von S 30000,-- und einen Ersatzbetrag nach § 1326 ABGB von S 20000,-- für angemessen angesehen, so kann das Berufsgericht nicht - ohne gegen die Rechtskraft zu verstoßen - aussprechen, daß wohl ein Schmerzengeld von S 50000,--, aber keine Entschädigung nach § 1326 ABGB gebühre, wenn nur der Beklagte (nicht auch der Kläger, der S 50000,-- als Schmerzengeld begehrte) berufen hat.