JudikaturOGH

RS0093011 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juli 2020

Das Recht zur Anhaltung und Festnahme eines einer strafbaren Handlung Verdächtigen durch eine Privatperson stellt eine notwendige Folge des im § 86 StPO statuierten, jedermann zustehenden Anzeigerechtes dar. Eine Gewaltanwendung des Verdächtigen gegen diese Person verwirklicht das Tatbild der Nötigung, weil ein Recht des Verdächtigen, sich dieser Anhaltung zu entziehen und zu entfliehen, nicht besteht.

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