RS0056835 – OGH Rechtssatz
Die Ansicht, daß gemäß § 54 EheG ein auf § 50 EheG gestütztes Scheidungsbegehren in der Regel nicht gerechtfertigt sei, entspricht nicht dem Gesetz. Zwischen den Fällen des § 54 und des § 55 Abs 2 EheG besteht ein wesentlicher Unterschied.