RS0059703 – OGH Rechtssatz
Ist die Gründung einer GmbH überhaupt nicht vorgesehen, so kann weder "vorher" noch überhaupt "im Namen" der Gesellschaft gehandelt werden, sondern es wird in einem solchen Fall mit dem Namen einer nicht existierenden Gesellschaft gehandelt, so daß von einer fehlenden Vertretungsmacht nicht gesprochen werden kann. Es liegt dann auch nicht ein Fall des § 2 Abs 2 GmbHG vor, sondern der Handelnde wird persönlich verpflichtet und berechtigt, weil er das Geschäft selbst, wenn auch unter einem falschen Namen, abgeschlossen hat.