Da nach der ständigen Rechtsprechung des OGH Rauschzustand im Sinne des § 337 lit b StG jede alkoholisch bedingte wesentliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers ist, § 5 Abs 1 StVO 1960 aber eine solche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers, der einen Blutalkoholgehalt von wenigstens 0,8 Promille aufweist, unwiderlegbar vermutet, ist ein Kraftfahrer mit einem solchen Blutalkoholgehalt immer als berauscht im Sinne des § 337 lit b StG anzusehen.
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