JudikaturOGH

RS0035235 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. März 1971

Wegen einer während des Verfahrens beschlossenen beschränkten Entmündigung einer Partei ist keine pflegschaftsbehördliche Ermächtigung zur Fortführung des Rechtsstreites erforderlich (vgl auch die Rechtsmittelbeschränkung des § 6 Abs 3 ZPO).

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