RS0086717 – OGH Rechtssatz
Der im § 200 FinStrG verwendete Ausdruck "kraft Gesetzes" kann nur dahin verstanden werden, daß der Finanzstrafbehörde kraft besonderer gesetzlicher Anordnung und ohne daß es der im § 47 Abs 1 StPO (in dessen Ergänzung der Sache nach Modifizierung) die Vorschrift des § 200 FinStrG erlassen wurde) normierten Voraussetzungen für den Anschluß als Privatbeteiligter bedarf, die Stellung eines Privatbeteiligten zukommt. Das Gesetz will der Finanzstrafbehörde eine qualifizierte Stellung gegenüber der eines sonstigen Privatbeteiligten einzuräumen, weil die Finanzstrafbehörde gewissermaßen die Rolle eines "Finanzprokurators" ausübt.