RS0041304 – OGH Rechtssatz
Wenn auch der Kraftfahrzeughalter gemäß § 19 Abs 2 EKHG für das Verschulden seines Kraftfahrers haftet, so hat doch das in dem zwischen dem Geschädigten und dem Kraftfahrer des Halters geführten Prozeß ergangene Urteil keine - erweitere - Rechtskraftwirkung im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Halter; zwischen diesen Personen ist die Frage des Verschuldens des Kraftfahrers unabhängig von der Entscheidung des zwischen dem Geschädigten und dem Kraftfahrer durchgeführten Prozesses zu lösen.