JudikaturOGH

RS0041304 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. April 1985

Wenn auch der Kraftfahrzeughalter gemäß § 19 Abs 2 EKHG für das Verschulden seines Kraftfahrers haftet, so hat doch das in dem zwischen dem Geschädigten und dem Kraftfahrer des Halters geführten Prozeß ergangene Urteil keine - erweitere - Rechtskraftwirkung im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Halter; zwischen diesen Personen ist die Frage des Verschuldens des Kraftfahrers unabhängig von der Entscheidung des zwischen dem Geschädigten und dem Kraftfahrer durchgeführten Prozesses zu lösen.

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