JudikaturOGH

RS0016269 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 1990

Haben bei Abschluß eines Vergleiches beide Teile es als unzweifelhaft und unstrittig angenommen , daß die Forderung der als Gläubigerin auftretenden Partei zustehe , so kann der Vergleich , wenn sich herausstellt , daß die Forderung einem Dritten gehört , wegen Irrtums angefochten werden . Für die darauf gestützte Klage gilt die Verjährungsfrist des § 1487 ABGB , die vom Tag des Vergleichsabschlusses abläuft .

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