§ 7 Abs 1 StVO verpflichtet nicht nur, die rechte Fahrbahnhälfte zu benützen, sondern sich überdies auf dieser so weit rechts zu halten, als dies möglich ist.
Rückverweise
…sich soweit von der Fahrbahnmitte entfernt befindet, dass sich angesichts der jeweils eingehaltenen Geschwindigkeiten ein ausreichender seitlicher Sicherheitsabstand zwischen den einander begegnenden Fahrzeugen einhalten lässt (RS0073501 [T1]). [5] 1.2. Das Überfahren der Fahrbahnmitte (nur) durch den hinteren Teil des Sattelzugs war aber aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für dessen Lenker unvermeidbar…