RS0074013 – OGH Rechtssatz
1.) Das Überholverbot des § 16 Abs 1 lit a StVO ist immer dann gegeben, wenn die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers besteht.
2.) Mehrere hintereinander fahrende Fahrzeuge dürfen nur dann überholt werden, wenn der Lenker sicher erkennen kann, dass er sein Fahrzeug ohne Gefährdung oder Behinderung wieder einordnen kann, wobei eine Behinderung schon dann vorliegt, wenn der andere Verkehrsteilnehmer zum Bremsen oder Ablenken genötigt wird.
3.) Ungenügende Sicht ist gegeben, wenn entweder die Witterung (Nebel, Regen, Schneegestöber) oder die Beleuchtungsverhältnisse (Dunkelheit, Dämmerung) oder auch andere Verkehrsteilnehmer die Sicht so behindern, dass der Führer den Verkehrsablauf nicht völlig überblicken, also Hindernisse und Gefahren nicht rechtzeitig bemerken und vermeiden kann.