RS0014788 – OGH Rechtssatz
Die Geltendmachung des Klagegrundes nach § 870 ABGB. umfaßt auch jenen nach § 871 ABGB., doch besteht ein förmlicher Schadenersatzanspruch nur bei Arglist ( § 874 ABGB. ), bei bloß nach § 871 ABGB. zu qualifizierender Irrtumsveranlassung hingegen nur ein Anspruch auf angemessene Vergütung ( § 872 ABGB. ).