JudikaturOGH

RS0033447 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2015

Ist zur Hereinbringung rückständiger und laufender Unterhaltsbeträge eine Pfändung des Arbeitseinkommens erfolgt, sind die darauf geleisteten Zahlungen zunächst zur Deckung des festgesetzten laufenden Unterhaltes zu verwenden und erst die Beträge, die über den laufend zuerkannten Unterhalt hinausgehen, auf den Rückstand zu verrechnen. § 1416 ABGB ist in diesem Falle nicht anwendbar (teilweise gegenteilig 1 Ob 620/55).

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