Hat sich der Kläger nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund festgelegt, so hat das von ihm angerufene Gericht den ihm vorgetragenen einheitlichen Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen; dies auch dann, wenn es als Arbeitsgericht (ordentliches Gericht) nur zur Entscheidung über einen der aus dem Sachverhalt abzuleitenden Rechtsgründe berufen wäre, die Entscheidung über die anderen ableitbaren Rechtsgründe hingegen in den Kompetenzbereich der ordentlichen Gerichte (Arbeitsgerichte) fiele.
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