RS0015647 – OGH Rechtssatz
Die Zivilteilung ist ohne Rücksicht auf die Bauführung des anderen Miteigentümers auf dem gemeinsamen Grund zulässig, weil die aufgeführten Bauten gemäß §§ 294 und 297 ABGB Zubehör von Grund und Boden sind (Vgl auch SZ 21/57 ) und § 418 ABGB nicht zur Anwendung gelangt.