JudikaturOGH

RS0060261 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. März 2017

Die Vormerkung eines den Gegenstand der grundbücherlichen Eintragung bildenden Rechtes (§ 9 GBG) ist nur dann zulässig, wenn auch die Einverleibung dieses Rechtes stattfinden könnte. Die Vormerkung eines erst künftig entstehenden Rechtes zu Sicherungszwecken ist im GBG nicht vorgesehen und daher abzulehnen. Unzulässige Eintragungen können auch durch Parteienvereinbarung nicht verbücherungsfähig gemacht werden.

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