JudikaturOGH

RS0012318 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Mai 1988

Wenn alle erbserklärten Erben als Vertreter des Nachlasses geklagt werden, bilden sie weder eine eigentliche Streitgenossenschaft ( § 11 Z 1 ZPO ), noch viel weniger aber eine einheitliche Streitpartei ( § 14 ZPO ). Die von Weiss in Klang 2.Auflage zu § 550 ABGB III S 163 vertretene gegenteilige Auffassung kann nicht geteilt werden. Wenn auch sämtliche erbserklärten Erben, die den Klagsanspruch bestreiten, belangt werden müssen ( Vgl Nowak, NF 1771; NotZ 1933 S 157 ), so genügt es für die Vertretung des Nachlasses im Verfahren selbst, wenn wenigstens einer derselben im Prozeß tätig ist, um Säumnisfolgen vom beklagten Nachlaß abzuwehren.

Rückverweise