JudikaturOGH

RS0054074 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Dezember 1961

§ 12 der 4.DVEheG stellt nur eine örtliche Kollisionsnorm auf; welches Gesetz für die dem außerehelichen Vater gegenüber dem Kind obliegenden Verpflichtungen bei einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden ist, ist eine Frage des intertemporalen Privatrechtes. Die Rechte und Pflichten des Vaters für die Zeit vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes - zB der Umfang seiner Unterhaltspflicht für diese Zeit sind nach dem alten Gesetz zu beurteilen, während sich die Rechte und Pflichten für die Zeit seit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes nach diesem bemessen (Walker, Verdross - Drossberg, in Klang 2.Auflage Seite 73). Eine Rückwirkung des neuen Gesetzes im Sinne des § 5 ABGB liegt hier deshalb nicht vor, weil das neue Gesetz ja nur solche Tatbestände erfaßt, die sich erst nach seinem Inkrafttreten verwirklicht haben (hier: Novellierung des § 1708 BGB in der DDR).

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