Von einer Einstellung des Betriebes kann dann nicht gesprochen werden, wenn trotz einer Änderung von Elementen des Betriebes nach allgemeinen betriebsverfassungsrechtlichen Grundsätzen angenommen werden kann, daß der alte Betrieb fortbesteht ("Betriebsidentität"). Übernimmt aber ein Großunternehmen nur einen losgelösten Teil eines aus zwei örtlich getrennten Betriebsstätten bestehenden, jedoch eine organisatorische Einheit bildenden Betriebes, dann ist damit der alte Betrieb dauernd untergegangen.
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