JudikaturOGH

RS0101244 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Mai 1979

Der Nachweis des Vorliegens der im § 364 StPO angeführten unabwendbaren Umstände ist in striktester Form zu erbringen. Bloße Vermutungen und selbst ein Wahrscheinlichkeitsbeweis können gegenüber dem in seinen rechtlichen Folgen bereits rechtskräftig feststehenden Versäumnisse nicht als ausreichend erachtet werden; es bedarf daher der rechtlichen Gewißheit darüber seitens des Gerichtes.

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