RS0056795 – OGH Rechtssatz
Nur bei Unwahrscheinlichkeit der Heilung oder Besserung, derart, daß die Krankheit kein Hindernis mehr für ein weitgehend aufeinander abgestimmtes Denken, Fühlen und Wollen ist, ist der Scheidungsgrund nach § 51 EheG gegeben. Die Fähigkeit des Geisteskranken zu einer solchen geistigen Gemeinschaft ist Tatfrage (Sachverständigenfrage). Zerrüttung bzw Zumutbarkeit der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft auf Seite des Klägers ist (anders als bei § 50 EheG) belanglos.