JudikaturOGH

RS0056795 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Oktober 1963

Nur bei Unwahrscheinlichkeit der Heilung oder Besserung, derart, daß die Krankheit kein Hindernis mehr für ein weitgehend aufeinander abgestimmtes Denken, Fühlen und Wollen ist, ist der Scheidungsgrund nach § 51 EheG gegeben. Die Fähigkeit des Geisteskranken zu einer solchen geistigen Gemeinschaft ist Tatfrage (Sachverständigenfrage). Zerrüttung bzw Zumutbarkeit der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft auf Seite des Klägers ist (anders als bei § 50 EheG) belanglos.

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