RS0081602 – OGH Rechtssatz
Eine aushilfsweise Dienstleistung ist eine vorübergehende Dienstleistung, die durch kurzfristige Sonderverhältnisse auf Seiten des Dienstgebers veranlaßt wird; ein Dienstverhältnis "zur Aushilfe" auf zwei Jahre ist undenkbar (betrifft die Fassung des § 38 Abs 3 VBG vor der Novelle BGBl 1961/165!).