JudikaturOGH

RS0081602 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 1995

Eine aushilfsweise Dienstleistung ist eine vorübergehende Dienstleistung, die durch kurzfristige Sonderverhältnisse auf Seiten des Dienstgebers veranlaßt wird; ein Dienstverhältnis "zur Aushilfe" auf zwei Jahre ist undenkbar (betrifft die Fassung des § 38 Abs 3 VBG vor der Novelle BGBl 1961/165!).

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