JudikaturOGH

RS0004450 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. November 1961

Wenn jemand auf Grund eines Vertrages verpflichtet ist, dafür zu sorgen, daß der Bestand der Grundstücke nicht gefährdet oder zerstört werde, muß er nicht nur selbst solche Handlungen, die die Substanz der Grundstücke angreifen, unterlassen, sondern auch dafür sorgen, daß die Personen, denen er - und nicht der Vertragspartner - die Bewirtschaftung der Grundstücke überlassen hat, solche Handlungen unterlassen (diese Verpflichtung kann gem § 354 EO erzwungen werden).

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