JudikaturOGH

RS0041473 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juni 1976

Die dem Beklagten eingeräumte facultas alternativa bindet den Kläger nur für den Fall seines Obsiegens mit dem geltend gemachten Rechtsanspruch; sie ist gemäß § 410 ZPO nur für den Fall der Stattgebung des Klagebegehrens in den Urteilsspruch aufzunehmen. Der sie enthaltende Spruchteil der Entscheidung ist nicht vollstreckbar.

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