Ist das Kind aus einer geschiedenen Ehe der Mutter im Sinne des § 142 ABGB zugeteilt, dann darf der unterhaltspflichtige Vater nicht schon deshalb die ihm obliegende Alimentierung seines Kindes verweigern, weil er mit einer Erziehungsmaßnahme der Mutter nicht einverstanden ist, bevor das Pflegschaftsgericht hinsichtlich der Berufswahl entschieden hat.
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