RS0073436 – OGH Rechtssatz
§ 9 Abs 2 StVO verfolgt den Zweck, Fußgängern das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn auf einem Schutzweg zu ermöglichen.
VwGH vom 09.05.1963, Zl 1908/62; Veröff: ZVR 1963/297 S 295
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