JudikaturOGH

RS0060155 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 1961

Gemäß § 41 GmbHG kann grundsätzlich jeder Beschluß unter den dort angeführten Voraussetzungen angefochten werden. Es würde dem Wortlaut und Sinne des Gesetzes widersprechen, übrigens auch zu einer Rechtsunsicherheit führen, wenn Beschlüsse unter Umständen deshalb für nicht anfechtbar erklärt würden, weil sie mit Beschlüssen, die in früheren Generalversammlungen gefaßt wurden, inhaltlich gleich oder ähnlich seien.

Rückverweise