RS0028653 – OGH Rechtssatz
Die Mitteilung eines Dienstnehmers, daß er infolge Erkrankung einen anderen Posten annehmen müsse, und die Äußerung, daß es am besten wäre, es bei seinem Ausscheiden aus der Firma des Dienstgebers beruhen zu lassen, sind als Erklärung des vorzeitigen Austrittes gemäß § 26 Abs 1 AngG zu werten.